ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHOLZ FULFILLMENT GMBH & CO. KG

1. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern der Scholz Fulfillment GmbH & KG (nachfolgend auch Scholz genannt) über logistische Dienstleistungen, insbesondere die Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und Bereitstellung für den Versand sowie die Vermittlung von Versanddienstleistern (z. B. Speditionen und Paketdiensten). Keine Anwendung finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Kaufverträge über bewegliche Ware.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die nach Ziffer 1 in den Geltungsbereich fallen, auch dann, wenn Scholz den Auftraggeber bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Scholz ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Scholz in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen an ihn vorbehaltslos ausführt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn Scholz der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

4. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

5. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

6. Scholz behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig abzuändern und zu ergänzen, ohne die Vertragspartner gesondert zu Es findet jeweils die aktuell gültige auf der Website „scholz-fulfillment.de“ veröffentlichte Fassung Anwendung.

2. BEZUGNAHME AUF DIE ADSP

Für alle Verkehrsverträge und sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden logistischen Leistungen, die nach Ziffer 2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in den Anwendungsbereich der ADSp 2017 fallen, gelten ergänzend die ADSp 2017, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt. Die ADSp 2017 sind auf der Homepage scholz-fulfillment.de abrufbar. Auf Anforderung stellt Scholz Auftraggebern einen Text zur Verfügung.

3. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Angebote von Scholz sind stets

2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Scholz berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages erfolgen.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Scholz maßgebend.

4. LEISTUNGEN VON SCHOLZ

Scholz erbringt für die vertraglich vereinbarten Artikel Leistungen zur Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und Bereitstellung für den Versand sowie zur Vermittlung von Versanddienstleistern (z. B. Speditionen und Paketdienste). Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus dem einzelnen zwischen Scholz und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag.

1. Ausgeschlossene Artikel.

Ausgeschlossen von Lager-, Distributions- und Logistikleistungen sind folgende Artikel: Frische Lebensmittel, Arzneimittel, Gefahrgut, temperaturgeführte Güter, lebende Waren (Tiere), Waffen, Artikel mit Geruchsemissionen, lose Ware und hängende Ware.Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm übergebenden Verpackungen keine der o. g. Artikel enthält.

Darüber hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass von ihm übergebene Artikel nicht einem Verbot zur Zusammenverladung und Zusammenlagerung unterliegen und von den Artikeln sowie den Verpackungen auch im Falle einer Beschädigung keine Gefahr für Umwelt, Menschen, Tiere, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Sachen ausgehen.

2. Ort

Die Anlieferung von Ware sowie die Abwicklung der Aufträge erfolgt am Standort der Scholz Fulfillment GmbH & Co. KG, Raiffeisenstraße 28-32, 49124 Georgsmarienhütte. Scholz ist jedoch berechtigt, Leistungen auch an einen anderen zu erbringen, soweit das für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Vorgaben von Scholz für eine andere Lieferanschrift als die Firmenadresse sind vom Auftraggeber zu beachten.

3. Zeiten der Leistungserbringung

Lager-, Distributions- und Logistikleistungen werden nicht an den Feiertagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage sowie Samstagen und Sonntagen erbracht. Die Öffnungszeiten an den Arbeitstagen werden von Scholz festgelegt und dem Auftraggeber bekanntgegeben. Anlieferungen können nur innerhalb dieser Öffnungszeiten erfolgen.

4. Wareneingang

Der Auftraggeber oder der von ihm mit der Anlieferung beauftragte Spediteur müssen spätestens 24 Stunden vor Anlieferung schriftlich z. B. per E-Mail an die von Scholz dem Auftraggeber genannte E-Mail-Adresse angekündigt werden unter Angaben folgender Daten:

  • Art und Beschaffenheit des Gutes
  • das Rohgewicht (inklusive Verpackung)
  • Anzahl der vom Auftraggeber gestellten Lademittel (Paletten) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke
  • Besondere Eigenschaften des Gutes
  • alle sonstigen für die Lagerung und Distribution notwendigen

Kosten, die durch falsche oder fehlende Ankündigung der Anlieferung entstehen, können von Scholz zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Anlieferung muss durch ein rampenfähiges Fahrzeug erfolgen.

5. Barcode

Alle Artikel müssen mit einem eindeutigen Barcode versehen sein. Alle angelieferten Artikel, die über keinen Barcode verfügen, werden von Scholz beim Wareneingang zu den in der aktuellen Preisliste von Scholz genannten Preisen barcodiert.

6. Prüfungspflicht von Scholz bei Wareneingang

Bei der Annahme der Ware überprüft Scholz die angelieferten Packstücke/Paletten ausschließlich auf Vollzähligkeit sowie äußerlich sofort erkennbare Schäden. Die Annahme von beschädigten Packstücken kann Scholz ablehnen. Die Vollzähligkeit wird ausschließlich anhand der Beschriftung der Packstücke festgestellt. Es erfolgt also keine Zählung der Artikel selbst, soweit sie verpackt sind bzw. auf Paletten verpackt sind.

7. Lagerhaltung

Im Rahmen der Lagerhaltung erfolgt – soweit vereinbart – eine laufende Bestandsführung oder die Bestände werden einmal pro Kalenderjahr durch eine körperliche Bestandsaufnahme ermittelt. Etwaige vom Auftraggeber beauftragte zusätzliche körperliche Bestandsaufnahmen sind dem Auftraggeber zu vergüten

8. Pick und Pack

8.1. Aufträge zur Kommissionierung, Verpackung und Bereitstellung für den Versand müssen schriftlich, z. B. per E-Mail an Scholz erteilt werden.

8.2. Die für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Artikel werden dem Lager nach der First-In-First-Out (FIFO) Reihenfolge entnommen und in Versandkartons verpackt. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in der brauen Standardkartonage von Scholz. Falls der Auftraggeber einen Versand in eigenen Kartons wünscht, ist das vertraglich zu vereinbaren und der Auftraggeber hat diese Scholz zur Verfügung zu stellen. Für die Lagerung kann Scholz eine gesonderte Vergütung verlangen. Auf Wunsch des Auftraggebers werden von Scholz Kartons mit dem Branding des Kunden verwendet. Die Kosten hierfür werden gesondert berechnet.

8.3. Scholz behält sich das Recht vor, die Ware auf mehrere Sendungen Das Maximalgewicht pro Sendung beträgt 15 kg.

Die maximale Abmessung pro Sendung hängt vom jeweiligen Versanddienstleister ab.

9. Übergabe an Versanddienstleister

Vom Auftraggeber an den Arbeitstagen von montags bis freitags erteilte Aufträge werden spätestens am übernächsten Tag an den ausgewählten Versanddienstleister übergeben. Einen Anspruch auf Versand innerhalb eines bestimmten Zeitraums hat der Auftraggeber nicht.

10. Versand

10.1. Scholz führt den Versand nicht selbst durch. Die Artikel werden an dem vom Auftraggeber ausgewählten Versanddienstleister übergeben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beauftragt Scholz den Versanddienstleister im Namen des Auftraggebers und auf Rechnung des Auftraggebers. Durch diese Leistungen übernimmt Scholz nicht Verpflichtungen eines Mit Übergabe der Ware an den Versanddienstleister erfolgt der Gefahrübergang.

10.2. Sofern aufgrund gesonderter Absprache Scholz im eigenen Namen einen Versanddienstleister beauftragt, erfolgt der Transport auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Spediteurs bzw. Paketdienstleisters. Die sich aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und Scholz. Der Auftraggeber ist mit der Geltung der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Sofern der Versand in andere Länder als im EU-Bereich erfolgen soll, muss dies zwischen den Parteien vereinbart werden.

Scholz schuldet keine Verzollung.

11. Retouren und nicht zustellbare Sendungen

11.1. Retouren und nicht zustellbare Sendungen werden von Scholz nur dann entgegengenommen und bearbeitet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart

11.2. Wenn Retouren vereinbarungsgemäß entgegengenommen werden oder aber Ware, die an den Versanddienstleister übergeben worden sind, von diesem wegen Annahmeverweigerung oder aus sonstigen Gründen an Scholz zurückgegeben werden, ist Scholz berechtigt, hierfür die zusätzlichen Kosten gemäß Leistungspaket

12. IT-Anbindung

12.1. Der Austausch aller notwendigen Daten erfolgt elektronisch. Scholz stellt für die von ihr erbrachten Leistungen die notwendigen EDV-Anlagen (Hardware) und verfügt über die erforderliche Software. Die notwendigen IT-Schnittstellen zwischen Scholz und dem Auftraggeber werden, sofern noch nicht vorhanden, als Sonderleistung entwickelt und berechnet.

12.2. Der Auftraggeber gewährleistet eine entsprechende DV-Verbindung/Schnittstelle zu Scholz für den Datentransfer.

12.3. Soweit der Auftraggeber die IT-Anbindung nicht nutzt, ist vom Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung für die Leistungen von Scholz zu zahlen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart.

5. ONLINE-PLATTFORM

1. Unter einer von Scholz gewählten Domain stellt Scholz dem Auftraggeber unentgeltlich die Online-Plattform FULLMEX zur Verfügung. Der Umfang der angebotenen unentgeltlichen Leistungen wird durch das tatsächliche Angebot auf der Online-Plattform festgelegt. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Fortbestand oder Erweiterung unentgeltlicher Leistungen und Inhalte. Scholz ist jederzeit berechtigt, auf der Online-Plattform unentgeltlich bereitgestellte Dienste zu ändern, neue Dienste unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen und die Bereitstellung unentgeltlicher Dienste einzustellen. Scholz wird hierbei jeweils auf die berechtigten Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen. Den Umfang der Verfügbarkeit der Online-Plattform bestimmt Scholz schuldet nicht die Zurverfügungstellung von Speicherplatz.

2. Für die Nutzung der Online-Plattform benötigt der Auftraggeber Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten stellt Scholz dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die Zugangsdaten, insbesondere das Passwort, geheim zu halten und von dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Ist dem Auftraggeber ein Passwort abhandengekommen oder stellt er fest oder hegt er den Verdacht, dass das Passwort von einem Dritten genutzt wird, hat der Auftraggeber dies Scholz umgehend mitzuteilen.

3. Die Angaben auf der Online-Plattform, z. B. zu Beständen und Stückzahlen, sind unverbindlich. Der Auftraggeber kann über die Online-Plattform keine rechtlich relevanten Erklärungen gegenüber Scholz abgeben.

4. Scholz führt keine Datensicherung der vom Auftraggeber eingegebenen und eingestellten Inhalte durch. Der Auftraggeber ist für eine etwaige Datensicherung selbst verantwortlich.

5. Soweit auf der Online-Plattform Zeichen des Auftraggebers, wie B. Firma, Logo, Marken, geschäftliche Bezeichnungen, oder andere Inhalte eingefügt werden, räumt der Auftraggeber Scholz nicht ausschließliche, weltweite, unentgeltliche und übertragbare Rechte für jegliche Art der Nutzung, auch außerhalb der Online-Plattform, ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber erfolgt unbefristet und unwiderruflich.

6. Soweit Inhalte des Auftraggebers eingestellt werden, ist der Auftraggeber für die eingestellten Inhalte, seien sie öffentlich oder nicht öffentlich, verantwortlich. Der Auftraggeber darf keine Inhalte einstellen, die gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen, gegen die Grundsätze des Jugendschutzes oder die guten Sitten verstoßen. Scholz ist berechtigt, Inhalte, die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, nicht zur Einstellung zuzulassen, zu sperren oder zu löschen. Der Auftraggeber stellt Scholz von allen Ansprüchen Dritter und anderer Auftraggeber frei, die diese wegen der Inhalte des Auftraggebers gegenüber Scholz geltend machen, sofern der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

6. PREISE UND ZAHLUNG

1. Alle Entgelte und Vergütungen richten sich mangels anderer Vereinbarungen nach der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste von Scholz. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Scholz ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu machen.

3. Bei mehreren fälligen Forderungen behält Scholz sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Auftraggebers zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung. Der Auftraggeber hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Scholz anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln.

4. Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber durch Mahnung nach Fälligkeit oder ohne weitere Voraussetzungen durch Nichtleistung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug gerät. Während des Verzuges hat der Auftraggeber die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben vorbehalten.

5. Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sämtliche mit der Entgegennahme verbundenen Kosten (z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) hat der Auftraggeber unverzüglich zu erstatten.

6. Zahlungsansprüche von Scholz verjähren frühestens in fünf

7. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf den vertraglich vereinbarten Umfang und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben

8. Ändern sich die in vorstehendem Absatz 7 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.

9. Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem die Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern der Vertragsanpassung schriftlich erklärt werden.

7. ALLGEMEINE PFLICHTEN VON SCHOLZ

Scholz führt sämtliche Tätigkeiten und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Die Interessen des Auftraggebers sind zu wahren

8. LIEFERUNGS- UND LEISTUNGSTERMINE

1. Die Lieferungs- und Leistungstermine ergeben sich aus den vertraglichen Verbindliche Termine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Scholz. Die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungstermine setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Zeit zur Leistungserbringung angemessen, es sei denn, Scholz hat die Verzögerung zu vertreten.

2. Lieferungs- und Leistungstermine verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn Scholz durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von ihr zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung ihrer Leistung gehindert wird. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Lieferanten, Dienstleistern oder Subunternehmen von Scholz Für hieraus entstehende Schäden haftet Scholz aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von seinem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

3. Entsteht dem Auftraggeber durch eine von Scholz zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat Scholz danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt dieser sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren, typischen Schaden. Er beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit Scholz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leib oder Leben zwingend haftet.

4. Scholz ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Auftraggeber kein Interesse.

9. EIGENTUMSRECHTE

1. Alle vom Auftraggeber an Scholz übergebenen Gegenstände verbleiben im Eigentum des

2. Alle von Scholz zur Erfüllung des Vertrages verwendeten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Scholz zustehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von Scholz. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Scholz nach dieser Klausel zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Scholz auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von Scholz hinweisen und diese unverzüglich Ferner hat der Auftraggeber bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Scholz berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe Zur Abholung der Ware ist Scholz berechtigt, Betriebsstätten oder sonstige Räumlichkeiten des Auftraggebers zu betreten, in welchen die Vorbehaltsware sich befindet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch Scholz liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich erklärt. Scholz ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung der offenen Forderung aus deren Erlös zu befriedigen.

5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet

6. Die aus dem Weiterverkauf der Waren oder Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt an Scholz zur Sicherheit Scholz nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber ermächtigt. Scholz verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen und die Forderungsabtretung nicht offenzulegen, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen Scholz gegenüber nachkommt.

10. PFANDRECHT

1. Scholz steht wegen sämtlicher Forderungen aus einem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und erbrachten Dienstleistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung steht Scholz an allen in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände des Auftraggebers ein Pfandrecht zu, soweit die Forderungen von Scholz unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

4. An die Stelle der in 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

5. Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann Scholz nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Waren eine solche Menge, wie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

6. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann Scholz in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

11. VERPACKUNG UND VERSAND

1. Der Versand von Gütern, die Scholz zur Bearbeitung oder Lagerung übergeben worden sind, erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und auf Gefahr des Auftraggebers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Versandauftrag an den Versanddienstleister im Namen des Auftraggebers erteilt.

2. Falls Scholz den Versand als Dienstleistung mitübernimmt, werden die Kosten für Versand, Zahlungsverkehr und Zollgebühren, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Scholz kann dabei nach ihrer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 5 % des Bruttorechnungsbetrages, sofern vertraglich nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber ist berechtigt, Scholz geringere Kosten nachzuweisen.

Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von Scholz nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt.

3. Eine Versicherung von Waren gegen Lager- und Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

12. ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS WEGEN MÄNGELN

1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Grundlage der Mängelhaftung von Scholz ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistung getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheit ist grundsätzlich nur die Leistungsbeschreibung von Scholz Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu urteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht

3. Für Mängel leistet Scholz zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Nachbesserung nicht möglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (Ziffer 13) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

4. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche nach Kenntnis anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Der Auftraggeber hat den vollständigen Beweis hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere hinsichtlich des Mangels selbst, des Zeitpunktes der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Sofern die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht von Scholz zu vertreten ist, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.

6. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der

Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wird im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 13 Absatz 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. HAFTUNG UND VERSICHERUNG

1. Soweit sich die Haftung von Scholz gemäß den Regelungen in diesen Bedingungen nicht nach den ADSp richten, oder sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, haftet Scholz bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet Scholz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Scholz vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Scholz jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Scholz nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Scholz einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn Scholz die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5. Scholz ist nicht verpflichtet, für den Auftraggeber eine Versicherung des Gutes (z. B. Transport- und Lagerversicherung) zu besorgen. Dies erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung. Ansonsten ist es Sache des Auftraggebers, für eine Versicherung des Gutes zu sorgen. Scholz wird entsprechend seiner Verpflichtung aus Ziffer 28 ADSp eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abschließen und aufrechterhalten.

14. VERTRAGSLAUFZEIT

1. Verträge über laufende oder wiederkehrende Leistungen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit Abschluss des jeweiligen Vertrages. Soweit nicht anders vereinbart, haben diese Verträge zunächst eine Vertragslaufzeit von einem Jahr und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der ersten Vertragslaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums kündigt.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund zur Kündigung durch Scholz ist insbesondere, aber nicht abschließend, anzusehen:

– der Zahlungsverzug des Auftraggebers oder

– eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder eine Situation, in der eine solche wesentliche Verschlechterung einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung der Zahlungspflicht des Auftraggebers gefährdet

3. Eine Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

15. HAFTUNG BEI VERKEHRSVERTRÄGEN

Bei Verkehrsverträgen richtet sich die Haftung von Scholz, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder internationale Übereinkommen Vorrang haben, aufgrund der vorstehenden Regelungen nach der ADSp 2017. Diese beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB auf 8,33 SZR/KG und auf höchstens 1,25 Mio. Euro je Schadensfall bzw. auf 2,5 Mio. Euro je Schadensereignis, mindestens aber 2 SZR/KG und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/KG, wenn der Schadensort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadensort bestimmt sich die Haftung nach § 452 a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp. Bei einem Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Haftung für Güterschaden beschränkt auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Bei verfügter Lagerung ist die Haftung nach Ziffer 24 ADSp entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm beschränkt, höchstens jedoch auf 35.000,00 Euro je Schadensfall und – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, auf 2,5 Mio. Euro je Schadensereignis begrenzt.

Für den Fall, dass die in den ADSp 2017 geregelten Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden oder unwirksam sein sollten, haftet Scholz gemäß Ziffer 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften keine weitergehende Haftung ergibt, auch bei Verkehrsverträgen im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Scholz vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Scholz gemäß der Regelung unter Ziffer 12 dieser AGB jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

16. BESONDERE REGELUNGEN FÜR LAGERHALTUNG

1. Falls Scholz im Rahmen eines Auftrages, der nach der Regelung unter Ziffer 2 zunächst nicht der ADSp 2017 unterliegt, für den Auftraggeber Gegenstände einlagert, gelten für diesen Lagervertrag die Bestimmungen der ADSp 2017.

2. Insbesondere gilt auch bei Lagerverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich der ADSp 2017 fallen, die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 24 ADSp bei verfügter Lagerung. Bei verfügter Lagerung ist die Haftung nach Ziffer 24 ADSp entsprechend § 431 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm beschränkt, höchstens jedoch auf 35.000,00 Euro je Schadensfall und – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, auf 2,5 Mio. Euro je Schadensereignis begrenzt.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Osnabrück. Scholz ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.